kosten für ihre therapiesitzungen
Grundsätzlich haben sich 90-minütige Sitzungen als besonders effektiv erwiesen, da Sie mehr Zeit haben, den Alltag hinter sich zu lassen und in der Behandlung anzukommen. Dafür berechne ich € 120,—. Die Leistungen von Heilpraktikern für Psychotherapie sind von der Umsatzsteuer befreit.
Im Folgenden finden Sie Informationen zum Thema Kostenübernahme durch die Krankenkassen, Selbstzahler und steuerliche Absetzbarkeit.
Bitte sprechen Sie mich jederzeit an, wenn Sie Fragen dazu haben.
Honorare für Therapie und Beratung
Meinen Honoraren liegt das Gebührenverzeichnis Heilpraktiker (GebüH) zugrunde.
Ich bitte Sie, das Honorar im Anschluss an die Stunde bar in der Praxis zu begleichen. Sie erhalten direkt eine Rechnung als Quittung.
Sollten Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie diesen bitte spätestens zwei Werktage vorher ab. Später oder gar nicht abgesagte Termine stelle ich mit dem jeweiligen Honorar in Rechnung.
Kostenübernahme durch Krankenkassen
Private Kassen übernehmen meist die Behandlungskosten für Psychotherapeuten nach dem Heilpraktikergesetz, sofern es der persönliche Versicherungstarif vorsieht. Im Einzelfall ist es dennoch sinnvoll, die Kostenübernahme vorab zu klären und eine mögliche Erstattung zu beantragen.
Von den gesetzlichen Krankenkassen werden die Kosten für meine Behandlung in der Regel nicht übernommen, es sei denn, Sie haben eine entsprechende Zusatzversicherung.
Vorteile für Selbstzahler
Es kann durchaus Vorteile für Sie haben, wenn Ihre Krankenkasse nicht involviert ist:
Sie haben keine Wartezeit bis zum Behandlungsbeginn
Es gibt keine langwierigen Gutachten zur Kostenübernahme
Sie bestimmen die Dauer der Therapie
Sie entscheiden über die Frequenz Ihrer Behandlung
Wir sind unabhängig in der Wahl der Behandlungsmethode
Die Behandlung wird nicht registriert und die Anonymität gewahrt
Therapiekosten steuerlich absetzen
Als Selbstzahler können Sie die Therapiekosten steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht Münster hat im Jahr 2005 entschieden, dass Kosten für psychotherapeutische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind (AZ: 3 K 2845/02E).